FG Thüringen - Beschluss vom 13.01.2004
III 447/03 V
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ;

Schuldzinsen zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eines GmbH-Gesellschafters; Objektives Nettoprinzip; Einkommensteuer 2001

FG Thüringen, Beschluss vom 13.01.2004 - Aktenzeichen III 447/03 V

DRsp Nr. 2004/6112

Schuldzinsen zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eines GmbH-Gesellschafters; Objektives Nettoprinzip; Einkommensteuer 2001

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 FGO bestehen nicht bereits deshalb, weil ein Finanzgericht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweicht. 2. Bei summarischer Prüfung erscheint es geboten, die Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer in Konkurs befindlichen GmbH bzw. einer zwischenzeitlich aufgelösten GmbH zur Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtung zu Gunsten der Gesellschaft als nachträgliche Werbungskosten aus den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zuzulassen (gegen ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 28.5.1997 VIII R 25/96). 3. Die Begriffe Betriebsausgaben und Werbungskosten sind auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips einheitlich zu interpretieren. Eine unterschiedliche Behandlung widerspricht dem objektiven Nettoprinzip des § 9 EStG, nach dem, entsprechend der einkunftsrelevanten Veranlassung, Ausgaben Berücksichtigung finden müssen, wenn sie ihre Grundlage in der (vorherigen) Einkunftserzielung haben.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.