BFH - Urteil vom 22.01.2003
X R 60/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 900
DStRE 2003, 514

Schuldzinsenabzug

BFH, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen X R 60/99

DRsp Nr. 2003/5685

Schuldzinsenabzug

1. Schuldzinsen für betrieblich begründete und bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe zurückbehaltene Verbindlichkeiten des Sonderbetriebsvermögens sind nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis und die Verwertung von zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens hätten beglichen werden können.2. Besteht zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe ein Tilgungshindernis, weil die Bürgschaftsverbindlichkeit erst lange nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe konkretisiert wird, muss der Steuerpflichtige mit Wegfall des Tilgungshindernisses das zurückbehaltene Aktivvermögen zur Schuldentilgung einsetzen.