FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2008
13 K 37/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 21;

Schuldzinsenabzug als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bei teilweise selbst genutztem Gebäude

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 13 K 37/04

DRsp Nr. 2009/24406

Schuldzinsenabzug als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bei teilweise selbst genutztem Gebäude

1. Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der nicht steuerbaren Selbstnutzung, und werden Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. 2. Eine volle Berücksichtigung der Darlehenszinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung setzt bei einem gemischt genutzten Gebäude voraus, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständigen Wirtschaftsgütern bildenden Gebäudteilen zuordnet und die Darlehensmittel unmitelbar den der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteilen zuweist. Daran fehlt es, wenn der gesamte Kaufpreis für das Gebäude von einem Girokonto des Käufers überwiesen wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 21;

Tatbestand: