BFH - Urteil vom 20.06.2000
VIII R 57/98
Normen:
AO § 42 ; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 28
DB 2000, 2098

Schuldzinsenabzug auch bei vermeidbarer Fremdfinanzierung

BFH, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen VIII R 57/98

DRsp Nr. 2000/9479

Schuldzinsenabzug auch bei vermeidbarer Fremdfinanzierung

Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt ohne jede weitere wertende Betrachtung allein von der Verwendung des Darlehensbetrages ab. Ohne Bedeutung dafür, ob ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den Einkünften besteht, ist auch, ob das der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgut ohne Aufnahme eines Kredits aus dem eigenen Vermögen hätte finanziert werden können, denn der Gesetzgeber hat die Abziehbarkeit von Schuldzinsen nicht davon abhängig gemacht, dass die Kreditaufnahme unvermeidbar gewesen sein muss.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Public Limited Company (plc) englischen Rechts mit Sitz in London und befindet sich in Liquidation. Sie gehörte ursprünglich zur A-Gruppe.