I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erwarb im Jahre 1990 ein Wohn- und Praxisgebäude zum Kaufpreis von 449 000 DM. Hiervon entfielen nach dem notariellen Kaufvertrag 40 v.H. (179 600 DM) auf die vom Kläger an die Klägerin als Arztpraxis vermieteten Räume und 60 v.H. (269 400 DM) auf den zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil.
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