BFH - Urteil vom 01.03.2005
IX R 58/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1427
BFH/NV 2005, 1185
BFHE 209, 299
BStBl II 2005, 597
DB 2005, 1361
DStR 2005, 1051
NZM 2006, 67
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 10521/00

Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten Darlehen

BFH, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen IX R 58/03

DRsp Nr. 2005/8958

Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten Darlehen

»Darlehenszinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die --gesondert ausgewiesenen-- Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils tatsächlich mit den Darlehensmitteln begleicht. Nimmt er ein höheres Darlehen auf, sind die Zinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten des betreffenden Gebäudeteils aus den Darlehensmitteln zahlt.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erwarb im Jahre 1990 ein Wohn- und Praxisgebäude zum Kaufpreis von 449 000 DM. Hiervon entfielen nach dem notariellen Kaufvertrag 40 v.H. (179 600 DM) auf die vom Kläger an die Klägerin als Arztpraxis vermieteten Räume und 60 v.H. (269 400 DM) auf den zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil.