I.
Streitig ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen.
Die Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kl ist von Beruf ... und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine Praxis betreibt er in dem Anwesen ...-Straße in P, das der Klin gehört. Die Praxisräume im Erdgeschoss mit einer Fläche von ca. 175 qm hat er von der Klin gemietet, die Räume im Obergeschoss (ca. 180 qm) werden von der Familie der Kl zu Wohnzwecken genutzt.
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