FG München - Urteil vom 22.07.2003
6 K 4124/01
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 12 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 22 Nr. 2 ; EStG (1997) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 36
DStRE 2004, 79
EFG 2003, 1612

Schuldzinsenabzug bei Spekulationsgeschäften; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 6 K 4124/01

DRsp Nr. 2003/12423

Schuldzinsenabzug bei Spekulationsgeschäften; Einkommensteuer 1997

1. Erwirbt die Mutter in einem Zwangsversteigerungsverfahren das der Tochter gehörende Haus, lässt sie diese darin unentgeltlich weiter wohnen und verkauft sie die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist an die Tochter, so darf die Mutter bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns die bei ihr infolge des Immobilienerwerbs angefallenen Finanzierungskosten als Werbungskosten abziehen.2. Wurde ein Spekulationsobjekt vor der Veräußerung im Rahmen einer vorrangigen Einkunftsart (z.B. Vermietung und Verpachtung) genutzt, führen Aufwendungen in der Zeit zwischen der Anschaffung und der Veräußerung vorrangig zu Werbungskosten bei dieser Einkunftsart.3. Ohne eine derartige Nutzung im Rahmen einer Einkunftsart wandeln sich -die zunächst steuerlich irrelevanten- Aufwendungen, die durch die Anschaffung eines Spekulationsobjekts veranlasst sind, nachträglich durch den Verkauf des Objekts innerhalb der Spekulationsfrist in Werbungskosten bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften um. Abweichend vom Zuflussprinzip wirkt sich die nachträgliche Umqualifikation erst in dem Jahr aus, in dem der Veräußerungspreis zufließt.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 12 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 22 Nr. 2 ; EStG (1997) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.