FG Nürnberg - Urteil vom 05.02.2002
I 93/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Schuldzinsenabzug bei teilweiser Vermietung von Gebäuden

FG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen I 93/00

DRsp Nr. 2002/9548

Schuldzinsenabzug bei teilweiser Vermietung von Gebäuden

Dient ein Gebäude nicht nur der Vermietung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehen nur teilweise zur Einkünfteerzielung verwendet, dann sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Schuldzinsenabzug bei der Finanzierung eines gemischt genutzten Gebäudes.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielten sie u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Vertrag vom 19. 12. 1991 erwarben die Kläger ein Mehrfamilienhaus (W. 99 in B.) mit drei Wohnungen zu einem Kaufpreis von 300.000 DM zuzügl. Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 10.825 DM. Der Kaufpreis wurde durch zwei Darlehen mit gleichen Konditionen in Höhe von 100.000 DM (Kontonummer ...) und von 160.000 DM (Kontonummer...) und Eigenmitteln finanziert. Die Darlehensvaluta wurde von der Bank direkt an den Verkäufer ausbezahlt. Nutzen und Lasten gingen zum 1. 3. 1992 auf die Kläger über.