FG Münster vom 06.08.2004
11 K 3338/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a Satz 3 ;

Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

FG Münster, vom 06.08.2004 - Aktenzeichen 11 K 3338/03

DRsp Nr. 2005/5127

Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

1. Der Betrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen ist selbst dann nach § 4 Abs. 4 a Satz 3 EStG zu ermitteln, wenn der durch Überentnahmen tatsächlich entstehende Zinsaufwand feststehen sollte. 2. Der Mindestbetrag von 2.050 EUR nach § 4 Abs. 4 a Satz 4 EStG ist betriebsbezogen und steht daher auch einer Personengesellschaft nur einmal zu.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a Satz 3 ;

Für die Praxis: