FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2006
10 K 99/03
Normen:
EStG (1997) § 4 Abs. 4a § 52 Abs. 11 S. 2 (Fassung: 20.12.2001) ;
Fundstellen:
DB 2007, 126
DStRE 2006, 774
EFG 2006, 1817

Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001; keine Berücksichtigung vor dem 1.1.1999 getätigter Entnahmen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 10 K 99/03

DRsp Nr. 2006/11549

Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001; keine Berücksichtigung vor dem 1.1.1999 getätigter Entnahmen

Normenkette:

EStG (1997) § 4 Abs. 4a § 52 Abs. 11 S. 2 (Fassung: 20.12.2001) ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2001 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin erzielt gewerbliche Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Immobilien. Nach der für das Streitjahr 2001 vorgelegten Bilanz überstiegen die Entnahmen den Gewinn und die Einlagen wie folgt (Überentnahmen):

Entnahmen

949.178,17 DM

- Gewinn

-391.728,01 DM

- Einlagen

-342.674,12 DM

= Überentnahmen

214.776,04 DM

Im Jahr 1999 betrugen die Überentnahmen 447.907,75 DM, im Jahr 2000 lagen Unterentnahmen in Höhe von 296.902,75 DM vor. Das Anfangskapital zum 1. Januar 1999 war mit 514.336,55 DM positiv. In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für das Streitjahr 2001 machte die Klägerin Darlehenszinsen in Höhe von 14.376,50 DM geltend, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von Umlaufvermögen angefallen waren. Das Finanzamt wandte auf die Darlehenszinsen die Vorschrift des § 4 Abs. 4 a EStG wie folgt an:

Überentnahmen 1999

447.907,75 DM

Unterentnahmen 2000

-296.902,75 DM

Überentnahmen 2001

214.776,04 DM