Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen.
Der Kläger (Kl.) bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau das Grundstück X... in A.... Dieses Grundstück wurde der Ehefrau des Kl. im Jahre 1975 von deren Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Seitdem bewohnte die Familie des Kl. die Erdgeschosswohnung. Die Obergeschosswohnung war in der Zeit von 1975 bis 1982 fremdvermietet. Danach wurde die Obergeschosswohnung bis zum 30.08.1984 der Mutter der Ehefrau unentgeltlich überlassen. Seit 1985 wird das gesamte Haus allein von der Familie des Kl. genutzt.
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