FG Münster - Urteil vom 06.05.2004
3 K 2356/02 E, K
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 21a Abs. 7 ; EStG § 52 Abs. 21 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 16

Schuldzinsenabzug nach Ablauf der großen Übergangsregelung (Nutzungswertbesteuerung)

FG Münster, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 3 K 2356/02 E, K

DRsp Nr. 2004/12262

Schuldzinsenabzug nach Ablauf der großen Übergangsregelung (Nutzungswertbesteuerung)

1. Finanziert der Steuerpflichtige während der Vermietungszeit Aufwendungen mit Kredit, die als Werbungskosten sofort abziehbar sind, können die mit dem Kredit zusammenhängenden Schuldzinsen auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. 2. Dies gilt auch für Schuldzinsen im Zusammenhang mit Erhaltungsaufwendungen bei selbstgenutztem Wohneigentum nach Ablauf der großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 S. 2 EStG (entgegen BMF, Erlaß vom 18.7.2001 - IV C 3-S 2211-31/01).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 21a Abs. 7 ; EStG § 52 Abs. 21 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen.

Der Kläger (Kl.) bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau das Grundstück X... in A.... Dieses Grundstück wurde der Ehefrau des Kl. im Jahre 1975 von deren Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Seitdem bewohnte die Familie des Kl. die Erdgeschosswohnung. Die Obergeschosswohnung war in der Zeit von 1975 bis 1982 fremdvermietet. Danach wurde die Obergeschosswohnung bis zum 30.08.1984 der Mutter der Ehefrau unentgeltlich überlassen. Seit 1985 wird das gesamte Haus allein von der Familie des Kl. genutzt.