FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2008
3 K 2562/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Schulgeld als Sonderausgaben

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 3 K 2562/07

DRsp Nr. 2008/23597

Schulgeld als Sonderausgaben

1, Schulgeldzahlungen für den Besuch einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule können nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. 2. Berufsbildende Schulen (hier: Private Berufsfachschule für Mode) sind keine allgemein bildenden Schulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abziehbar sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Kraftfahrer und die Klägerin als Verkäuferin nichtselbständig tätig. Sie haben eine im Jahre 1988 geborene Tochter C, für die sie im Streitjahr Kindergeld erhielten. Die Tochter besuchte nach dem Besuch der Grundschule (1995 bis 1999) und der Realschule (1999 bis 2005) seit dem 30.08.2005 die private Berufsfachschule für Mode B in S im Vollzeitunterricht. Diese Schule führt in einem zweieinhalbjährigen Ausbildungsgang zum Abschluss als staatlich anerkannte Modedesignerin. Im Streitjahr mussten die Kläger ein Unterrichtsentgelt in Höhe von monatlich 350,- EUR, insgesamt also einen Betrag von 4.200,- EUR zahlen. Diesen Betrag machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 als Sonderausgaben geltend.