§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gilt nur für inländische Schulen. Die Regelung ist nicht europarechtswidrig, weil Inländer wie EU-Ausländer von der Beschränkung gleichermaßen betroffen sind. Im Übrigen scheidet auch eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EGV aus. Denn Schulen werden überwiegend aus dem Staatshaushalt finanziert und erbringen deshalb keine Dienstleistungen (BFH v. 16.12.1998, BFH/NV 1999, 918). Ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen kommt allenfalls bei einem nachgewiesenen krankheitsbedingten Besuch einer Privatschule in Betracht.
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