Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung im Schriftsatz vom 13. April 2004 entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe "dargelegt" werden.
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