BFH - Beschluß vom 28.02.2002
XI B 143/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 § 10e ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1143

Schulgeld; nicht anerkannte Ergänzungsschulen

BFH, Beschluß vom 28.02.2002 - Aktenzeichen XI B 143/01

DRsp Nr. 2002/9369

Schulgeld; nicht anerkannte Ergänzungsschulen

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Schulgeldzahlungen an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule weder als SA nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG noch als Spenden gem. § 10 b EStG abzugsfähig sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 § 10e ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihnen für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage aufwerfen, auf welche Weise und in welcher Höhe Schulgeldzahlungen an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule steuerlich zu berücksichtigen seien, besteht kein Klärungsbedarf. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in dem dort bezeichneten Umfang steuerlich berücksichtigungsfähig. Fallen Privatschulen nicht unter den in dieser Norm vorgegebenen Anwendungsbereich, scheidet ein steuerlicher Abzug aus (§ 12 EStG). Ein Abzug des Schulgeldes als Spenden ist aufgrund der von der Schule hierfür erbrachten Gegenleistung ausgeschlossen. Das ist höchstrichterlich geklärt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1987 IX R 24/85, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850, und vom 11. Juni 1997 X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621; vgl. auch Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 10 Rdnr. 170, m.w.N.).