FG Köln, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 7 K 8690/99
DRsp Nr. 2004/10296
Schulgeldzahlung
Schuldgeld ist nur in dem Fall, dass es für die Bezahlung des Besuches einer nach Art. 7 Abs. 4GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule geleistet wird, in Höhe von 30% als Sonderausgabe abzugsfähig.