BFH - Urteil vom 19.10.2011
X R 27/09
Normen:
EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 52 Abs. 24b n.F.;
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 718/08

Schulgeldzahlungen an eine inländische Ergänzungsschule ohne Anerkennung nach landesrechtlichen Regelungen als Sonderausgaben

BFH, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen X R 27/09

DRsp Nr. 2012/665

Schulgeldzahlungen an eine inländische Ergänzungsschule ohne Anerkennung nach landesrechtlichen Regelungen als Sonderausgaben

1. NV: Aus der Tatsache, dass es in Bayern kein Genehmigungsverfahren für Ergänzungsschulen gibt, kann nicht deren faktische Anerkennung abgeleitet werden. 2. NV: Die Nichtberücksichtigung der Schulgeldzahlungen an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 3. NV: Aus § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 ergibt sich kein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung des an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule gezahlten Schulgeldes.

Normenkette:

EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 52 Abs. 24b n.F.;

Gründe