ArbG Elmshorn, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 169 c/20
Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GGGeschlechtsspezifisch formulierte Stellenausschreibung als Indiz für eine Benachteiligung wegen des GeschlechtsVerständnis einer Stellenausschreibung aus dem objektiven EmpfängerhorizontRechtfertigung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts aus sachlichem GrundVerfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 KrO Schleswig-Holstein
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 123 öD/22
DRsp Nr. 2023/13822
Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GGGeschlechtsspezifisch formulierte Stellenausschreibung als Indiz für eine Benachteiligung wegen des GeschlechtsVerständnis einer Stellenausschreibung aus dem objektiven EmpfängerhorizontRechtfertigung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts aus sachlichem GrundVerfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 KrO Schleswig-Holstein
1. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht nur Männer vor Diskriminierung wegen ihres männlichen Geschlechts und Frauen vor Diskriminierung wegen ihres weiblichen Geschlechts, sondern auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen.2. Eine geschlechtsspezifisch formulierte Stellenausschreibung lässt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die abgelehnte Person des in der Ausschreibung nicht bezeichneten Geschlechts aus diesem Grund nicht eingestellt wurde. Die Indizien dazu reichen für eine Vermutung nach § 22AGG aus.3. Nach dem objektiven Empfängerhorizont stellt eine Ausschreibung eine selbständige Erklärung des Herausgebers dar. Dabei sind Stellenausschreibungen unter Berücksichtigung des objektiven Inhalts, typischen Sinns und der normalerweise beteiligten Verkehrskreise so zu verstehen, wie sie von einer verständigen und redlich sich bewerbenden Person verstanden werden.
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