OLG Köln - Urteil vom 13.11.2008
8 U 26/08
Normen:
BGB § 328;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 181/07

Schutzwirkung eines zwischen einer KG und dem Steuerberater geschlossenen Vertrages zu Gunsten der Kommanditisten

OLG Köln, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 8 U 26/08

DRsp Nr. 2009/16996

Schutzwirkung eines zwischen einer KG und dem Steuerberater geschlossenen Vertrages zu Gunsten der Kommanditisten

1. Der Steuerberatungsvertrag zwischen einer KG und deren Steuerberater kann im Einzelfall Schutzwirkungen zugunsten der Kommanditisten entfalten. 2. Dies ist hier der Fall, wo der Steuerberater für die KG Steuererklärungen abgab, aufgrund deren Feststellungsbescheide ergingen, die die unmittelbare Grundlage für die Einkommensbesteuerung der Kommanditisten bildeten. In diesem Fall wird die Steuerberatungsleistung auch für die Kommanditisten erbracht. 3. Die Verschiedenheit der Interessen und Bedürfnisse von KG und Kommanditisten hindert deren Einbeziehung in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrags nicht. Das Informationsbedürfnis der Kommanditisten wird durch eine Aufklärung der KG nicht in jedem Fall gedeckt und die Kommanditisten müssen sich die Kenntnis der KG in diesem Fall auch nicht auf der Mitverschuldensebene zurechnen lassen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.04.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 181/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.256,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2007 zu zahlen.