FG Hamburg - Urteil vom 22.06.2012
4 K 46/12
Normen:

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Schwarzarbeitsbekämpfung

FG Hamburg, Urteil vom 22.06.2012 - Aktenzeichen 4 K 46/12

DRsp Nr. 2012/18967

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz : Schwarzarbeitsbekämpfung

1. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn eine Prüfungsanordnung nach § 2 SchwarzArbG erst unmittelbar vor dem Beginn der Prüfung bekannt gegeben wird. 2. Prüfungsanordnungen können auch ohne das Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente erlassen werden. 3. Es ist unproblematisch, wenn Prüfungen aufgrund von bestimmten Hinweisen durchgeführt werden und wenn sich an eine Prüfung eines Arbeitnehmers nach § 2 SchwarzArbG, die Auffälligkeiten ergeben hat, eine weitere Prüfung nach § 2 SchwarzArbG mit einem erweiterten Prüfungsumfang bei dessen Arbeitgeber anschließt.

Normenkette:

SchwarzArbG § 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Prüfungsanordnung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Die Klägerin betreibt eine Bäckerei. In der Gewerbeanmeldung ist ihre Tätigkeit beschrieben mit "Herstellung von ... (Industrie) sowie der Im- und Export mit Lebensmitteln". Das Gewerbe wird in dieser Form seit ... 2009 ausgeübt.