OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.06.2009
1 Ws 289/09
Normen:
StPO § 53 Abs. 2 S. 1; StPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 690
NZI 2009, 817
StV 2011, 142
ZIP 2010, 386
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 507 Js 1811/07

Schweigepflichtsentbindung eines Wirtschaftsprüfers durch den Insolvenzverwalter

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 289/09

DRsp Nr. 2009/16135

Schweigepflichtsentbindung eines Wirtschaftsprüfers durch den Insolvenzverwalter

1. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmens kann einen Wirtschaftsprüfer wirksam von seiner Schweigepflicht entbinden, die gegenüber diesem Unternehmen besteht; eine (zusätzliche) Erklärung des früheren gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich. Schriftliche Unterlagen des Wirtschaftsprüfers unterliegen dann nicht mehr dem Beschlagnahmeverbot. 2. Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers bezieht sich ausschließlich auf vertrauliche Informationen, die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben von dem mit ihm in Vertragsbeziehung stehenden Unternehmen bekannt geworden sind.

Tenor:

I. Die Beschwerde des ..., ... e.V. gegen die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. April 2009, dass vorliegend eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach §§ 53 Abs. 2 Satz 1, 53 a Abs. 2 StPO erfolgt sei, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerde des ..., ... e.V. gegen den Beschlagnahmebeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. April 2009 (Az.: 12 KLs 507 Js 1811/07) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 53 Abs. 2 S. 1; StPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.