1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 40% und die Beklagte 60%.
3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist noch, ob die Klägerin für August 2003 bis Dezember 2004 Anspruch auf Kindergeld hat oder ob dieser festsetzungsverjährt ist.
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