BFH - Beschluss vom 08.10.2010
II B 111/10
Normen:
FGO § 57; FGO § 110 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; StBerG § 1; StBerG § 5; RDG § 2 Abs. 3 Nr. 6;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 65/06

Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses zur Abgrenzung der Wahrnehmung eigener oder fremder Rechtsangelegenheiten

BFH, Beschluss vom 08.10.2010 - Aktenzeichen II B 111/10

DRsp Nr. 2010/19677

Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses zur Abgrenzung der Wahrnehmung eigener oder fremder Rechtsangelegenheiten

1. NV: Geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, wer ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen. 2.NV: Die Steuerangelegenheiten einer Kapitalgesellschaft können nur unter besonderen Voraussetzungen zugleich als eigene Steuerangelegenheiten von deren Gesellschaftern angesehen werden. 3. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert Ausführungen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. 4. NV: Das Vorbringen, das FG habe bestehende Rechtsprechungsgrundsätze fehlerhaft auf die Besonderheiten des Einzelfalls angewandt, genügt nicht, um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung darzulegen.