BFH - Urteil vom 10.05.2006
IX R 110/00
Normen:
EStG (1993) § 38 Abs. 1 S. 2 § 42d, (2004) § 38 Abs. 1 S. 3 § 42d Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2048
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen XI 641/97

Schwestergesellschaft; Gewährung von geldwerten Vorteilen; Lohnsteuereinbehalt

BFH, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen IX R 110/00

DRsp Nr. 2006/22832

Schwestergesellschaft; Gewährung von geldwerten Vorteilen; Lohnsteuereinbehalt

1. Auch in einem Konzern ist nur derjenige Arbeitgeber der einzelnen Arbeitnehmer, der deren Vertragspartner ist.2. Eine Konzerntochter als Arbeitgeberin muss die LSt nicht für evtl. Preisvorteile einbehalten, die ihren Arbeitnehmern durch einen Dritten, hier durch ihre Schwestergesellschaft, gewährt werden und von deren Höhe sie keine Kenntnis hat.

Normenkette:

EStG (1993) § 38 Abs. 1 S. 2 § 42d, (2004) § 38 Abs. 1 S. 3 § 42d Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für Lohnsteuer auf Preisnachlässe haftet, welche ihren Arbeitnehmern in einem Mitarbeiterverkaufsladen eingeräumt werden, der von einer Schwestergesellschaft der Klägerin betrieben wird.

Die Klägerin gehört zu einem Konzern, der Schreibwaren herstellt und vertreibt (P-Gruppe). Im streitigen Zeitraum (1991 bis 1995) waren beim Konzern insgesamt 2 200 bis 3 300 und davon bei der Klägerin 14 Mitarbeiter beschäftigt. Die Mitarbeiter des Konzerns erhielten von ihrem jeweiligen Arbeitgeber Berechtigungskarten zum Einkauf im Mitarbeiterverkaufsladen, wo die Preise im Durchschnitt um 40 v.H. unter den üblichen Preisen am Abgabeort lagen. Der Laden wird von einer Schwestergesellschaft der Klägerin betrieben.