EuGH - Urteil vom 12.01.2006
Rs C-354/03
Normen:
EG Art. 234 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem Art. 2 Nr. 1 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1 ; Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer;
Fundstellen:
DB 2006, 316
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 1 - Vorsteuerabzug - Wirtschaftliche Tätigkeit - Steuerpflichtiger, der als solcher handelt - Lieferung von Gegenständen - Umsatz, der Teil einer Lieferkette ist, an der ein Händler beteiligt ist, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder ein Händler, der eine entwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet - Karussellbetrug; Sachgebiete: Steuerrecht

EuGH, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen Rs C-354/03

DRsp Nr. 2006/16942

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 1 - Vorsteuerabzug - Wirtschaftliche Tätigkeit - Steuerpflichtiger, der als solcher handelt - Lieferung von Gegenständen - Umsatz, der Teil einer Lieferkette ist, an der ein Händler beteiligt ist, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder ein Händler, der eine 'entwendete' Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet - Karussellbetrug; Sachgebiete: Steuerrecht

Normenkette:

EG Art. 234 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem Art. 2 Nr. 1 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1 ; Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer;

Entscheidungsgründe: