EuGH - Urteil vom 06.11.2003
Rs C-78/02
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 21Nr. 1 Buchstabe c ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 108
Vorinstanzen:
Dioikitiko Efeteio Athen (Griechenland) - Beschlüsse vom 31.01.2002,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c - Abgabenpflichtige - Person, die die Steuer in einer Rechnung ausweist - Steuer, die zu Unrecht von einem Nichtsteuerpflichtigen entrichtet wird und in der von ihm ausgestellten Rechnung ausgewiesen ist

EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen Rs C-78/02 - Aktenzeichen Rs C-79/02 - Aktenzeichen Rs C-80/02

DRsp Nr. 2004/8448

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c - Abgabenpflichtige - Person, die die Steuer in einer Rechnung ausweist - Steuer, die zu Unrecht von einem Nichtsteuerpflichtigen entrichtet wird und in der von ihm ausgestellten Rechnung ausgewiesen ist

[Elliniko Dimosio gegen Maria Karageorgou [C-78/02], Katina Petrova [C-79/02], Loukas Vlachos [C-80/02]] 1. Ein Betrag, der als Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird, die eine Person ausstellt, die Dienstleistungen an den Staat erbringt, ist dann nicht als Mehrwertsteuer zu qualifizieren, wenn diese Person irrtümlich annimmt, dass sie diese Dienstleistungen als Selbständiger erbringt, obwohl in Wirklichkeit ein Verhältnis der Unterordnung besteht. 2. Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verbietet nicht die Rückerstattung eines Betrages, der in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument irrtümlich als Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, wenn die fraglichen Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und der in Rechnung gestellte Betrag daher nicht als Mehrwertsteuer qualifiziert werden kann.

Normenkette: