FG Niedersachsen - Urteil vom 02.05.2000
1 K 247/97
Normen:
BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2 ; BewG § 95 Abs. 1 ; BewG § 109 Abs. 1 ; BewG § 10 Satz 2; BewG § 10 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2001, 414

Seeschiff; Bewertung 1991; Teilwert; Restwert; Verkaufspreis - Berücksichtigung des Verkaufspreises bei der Bewertung eines Seeschiffes.

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.05.2000 - Aktenzeichen 1 K 247/97

DRsp Nr. 2001/2347

Seeschiff; Bewertung 1991; Teilwert; Restwert; Verkaufspreis - Berücksichtigung des Verkaufspreises bei der Bewertung eines Seeschiffes.

1. Der gem. §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 und 10 Satz 2 und 3 BewG für Seeschiffe zu ermittelnde Teilwert ist grundsätzlich nach den SeeSchiffR zu ermitteln. 2. Danach ist der Teilwert mit einem schematisch berechneten Restwert anzusetzen. 3. Nach den SeeSchiffR ist ein abweichender Wert nur dann vorgreiflich, wenn er nachgewiesen wird. 4. Wird ein Seeschiff zu einem weit über dem schematisch berechneten Restwert veräußert, ist bei fehlenden Hinweisen auf einen deutlich erhöhten Verkaufspreis davon auszugehen, dass der vereinbarte Kaufpreis in etwa dem wahren Teilwert entsprach. 5. Der Teilwert ist dann im Wege der Schätzung nicht nach dem schematischen Restwert gem. SeeSchiffR sondern in Anlehnung an den Kaufpreis zu ermitteln.

Normenkette:

BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2 ; BewG § 95 Abs. 1 ; BewG § 109 Abs. 1 ; BewG § 10 Satz 2; BewG § 10 Satz 3;

Tatbestand:

Umstritten ist - im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - die Bewertung eines Seeschiffes.

Die Klägerin (Kl.ïin) war am Stichtag, den 01.01.1991, Alleininhaberin der ..., ... Zum Betriebsvermögen gehörte unter anderem das Schiff MS ... Dessen Anschaffungskosten waren zu diesem Zeitpunkt steuerlich voll abgeschrieben. Im Februar 1991 wurde die ... für 690.000 DM verkauft.