BFH, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen II R 68/00
DRsp Nr. 2002/10509
Seeschiffs-BewR 1989
1. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist grds. schon wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an den Erfahrungswerten der Seeschiffs-BewR festzuhalten, auch wenn diese zunächst nur die Steuerbehörden binden. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn im Einzelfall schwerwiegende Gründe gegen deren Richtigkeit sprechen.2. Dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe gegen die Richtigkeit des nach den Seeschiffs-BewR 1989 ermittelten Teilwerts sprechen, kann sich auch aus einem stichtagsnahen Verkauf des zu bewertenden WG zu einem wesentlich höheren Preis als den Erfahrungswerten nach den Richtlinien ergeben. Auf ausnahmsweise nach dem Stichtag liegende Ereignisse darf aber nur dann auf die Wertverhältnisse am Stichtag zurückgeschlossen werden, sofern die Ereignisse nicht allzu lange nach dem Stichtag liegen. Außerdem setzt das voraus, dass der Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist und nicht auf persönlichen Verhältnissen beruht.