BFH, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen II R 70/00
DRsp Nr. 2002/18534
Seeschiffs-BewR 1989
1. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist grds. schon wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an den Erfahrungswerten der Seeschiffs-BewR festzuhalten, auch wenn diese zunächst nur die Steuerbehörden binden. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn im Einzelfall schwerwiegende Gründe gegen deren Richtigkeit sprechen.
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