FG Hessen - Urteil vom 18.03.2004
4 K 3264/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 289

Segelyacht; Liebhaberei; Vercharterung; verdeckte Gewinnausschüttung; Betriebsstätte; Ausland - Vercharterung von Segelyachten als Liebhaberei

FG Hessen, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 3264/02

DRsp Nr. 2006/1139

Segelyacht; Liebhaberei; Vercharterung; verdeckte Gewinnausschüttung; Betriebsstätte; Ausland - Vercharterung von Segelyachten als Liebhaberei

1. Eine Betriebsstätte im Ausland besteht nicht, wenn der Vertreter des Unternehmens als Makler, Kommissionär oder auf andere unabhängige Art. auftritt. 2. Tätigt eine Gesellschaft Geschäfte ohne angemessenes Entgelt, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen und die für die Gesellschaft selbst zu Verlusten führen, liegt in Höhe der von der Gesellschaft erzielten Verluste zuzüglich eines angemessenen Gewinnsaufschlags eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. 3. Für die Abgrenzung zwischen einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit und steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei gelten bei einer Kapitalgesellschaft die gleichen Grundsätze wie für natürliche Personen und Personengesellschaften. 4. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur Liebhaberei ist, ob die Tätigkeit bei objektiver Betrachtung nach ihrer Art, der Gestaltung und der Betriebsführung sowie nach den gegebenen Ertragsaussichten für die Zeit von der Aufnahme bis zur voraussichtlichen Beendigung der Tätigkeit aufs Ganze gesehen einen Totalgewinn erwarten lässt.