Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juni 2020 im Kostenpunkt und
a)auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. September 2019 zurückgewiesen worden ist,
und
b)auf die Anschlussrevision der Klägerin insoweit aufgehoben, als der für jeden von der Klägerin mit dem Fahrzeug über den Tachostand von 8.360 km hinaus gefahrene Kilometer abzuziehende Betrag auf die Berufung der Beklagten unter Abweisung der insoweit weitergehenden Klage mit mehr als 0,063 €, nämlich mit 0,076 €, bemessen wurde.
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