Streitig ist, ob Krankheitskosten, die die Kläger zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung ihrer Krankenversicherungen selbst getragen haben, als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Die Kläger werden als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, sie haben zwei Kinder. Der Kläger ist als Steuerberater freiberuflich tätig, die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihren Einkommensteuererklärungen für 2011 und 2012 machten die Kläger für sich und ihre Kinder Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend. Wegen der Höhe der Beträge wird auf die Darstellung in der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2013 Bezug genommen.
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