I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt nach einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten selbstständig ein Buchhaltungsbüro. Daneben war er zunächst als Steuerfachangestellter tätig. Einen einjährigen Vorbereitungslehrgang (mit acht Wochenstunden) für die Prüfung zum Steuerfachwirt beendete er, ohne die Prüfung abzulegen. Gegen den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Gewerbesteuermessbescheid erhob er nach erfolglosem Einspruch Klage mit der Begründung, seine Tätigkeit sei der eines Steuerberaters ähnlich. Er erstelle eigenverantwortlich u.a. Steuererklärungen, Einnahme-Überschuss-Rechnungen und Jahresabschlüsse als freier Mitarbeiter für Steuerberater. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Streitfall wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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