Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte und Bezüge der Tochter des Klägers im Jahr 2003 den Jahresgrenzbetrag überschreiten.
Am 15. Januar 2004 beantragte der Kläger Kindergeld für seine im April 1978 geborene Tochter M für die Zeit ab Januar 2003, die sich in dieser Zeit als Anwärter für das Lehramt im Referendariat befand. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 2004 ab, weil der Jahresgrenzbetrag von 7.188 EUR überschritten sei. Die Beklagte ging dabei von Einnahmen in Höhe von 12.978 EUR aus, die um Werbungskosten von 4.993 EUR zu mindern seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2005).
Streitig ist jetzt noch das Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2003.
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