Seit Juni 1997 erbringt der Kläger Dienstleistungen der unterschiedlichen Art. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger im Streitjahr hinsichtlich seiner Leistungen als Zählerableser für ein Stromerzeugungsunternehmen Einkünfte aus gewerblicher oder aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt hat.
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