Streitig im Rahmen von Vorsteuerabzügen im Speditionsgewerbe ist zum einen die unternehmerische Selbständigkeit von Kraftfahrern und zum anderen das Vorliegen der Voraussetzungen für einen pauschalierten Vorsteuerabzug bei Reisekosten.
Die Klägerin betrieb lt. ihren Umatzsteuer (USt) Erklärungen ein Speditionsgeschäft. Nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre 1988 bis 1990 (Bericht vom 31. 08. 1994 Rdn. 11.1) und einer Lohnsteueraußenprüfung für die Streitjahre 1991 und 1992 (Bericht vom 27. 04. 1994 Rdn. 5) erschöpfte sich die Tätigkeit der Klägerin jedoch in der Überlassung eigener festangestellter Arbeitnehmer und ferner sog. selbständiger Fahrer an die mit der Klägerin wirtschaftlich verbundene Firma JM KG (im folgenden: KG) .
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