FG Münster - Urteil vom 18.07.2011
9 K 2404/09 K,G
Normen:
KStG § 8 Abs 4 S 2; EStG § 10d; KStG § 8 Abs 4 S 1;

Selbsterwirtschaftetes Umlaufvermögen nach Branchenwechsel

FG Münster, Urteil vom 18.07.2011 - Aktenzeichen 9 K 2404/09 K,G

DRsp Nr. 2011/19278

Selbsterwirtschaftetes Umlaufvermögen nach Branchenwechsel

Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens, wenn Forderungen des Umlaufvermögens nach Branchenwechsel erwirtschaftet werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs 4 S 2; EStG § 10d; KStG § 8 Abs 4 S 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die bestehenden Verlustvorträge der Klägerin nach § 8 Abs. 4 KStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590, im Folgenden: a.F.) untergegangen sind.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1980 unter der Firma A Tief- und Straßenbau GmbH mit Sitz in X-Stadt und einem Stammkapital von 50.000 DM gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war dort die Ausführung von Tief- und Straßenarbeiten. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war zunächst Herr A, der Straßenbauermeister war. Dessen Einzelunternehmen hatte die Klägerin zum 1.1.1981 übernommen und fortgeführt. Ab 1993 war alleiniger Geschäftsführer der Klägerin Herr B, der ebenfalls Straßenbauermeister war. Die Geschäftsanteile an der Klägerin hielten seitdem zu 75 % (37.500 DM) Herr B und zu 25 % (12.500 DM) seine Ehefrau Frau B.