Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren (1996 und 1997) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Professorin an der Fachhochschule A sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Auditorin, aus Unternehmensberatung und für das Halten von Fachvorträgen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses, dessen Ober- und Dachgeschoss sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich ein büromäßig ausgestattetes Arbeitszimmer, welches über einen Zugang zum Garten verfügt, weiter eine Dusche mit WC, ein Abstellraum sowie ein mit Waschmaschine und Wäschetrockner eingerichteter Raum. Im Streitjahr 1996 nutzte die Klägerin das Arbeitszimmer zu 20 % im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit sowie zu 80 % im Rahmen der selbständigen Tätigkeit und im Streitjahr 1997 ausschließlich im Rahmen der selbständigen Tätigkeit.
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