BFH - Beschluss vom 14.01.2010
IX B 146/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 869
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 249/07

Selbstnutzung von Ferienimmobilien im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung eines Einnahmeüberschusses

BFH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX B 146/09

DRsp Nr. 2010/4639

"Selbstnutzung" von Ferienimmobilien im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung eines Einnahmeüberschusses

1. NV: Während nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, gilt dies bei Ferienwohnungen nur, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet. 2. NV: Liegen die genannten zusätzlichen Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor oder können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden, die den Anforderungen des BFH-Urteils vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) entspricht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.