BFH - Beschluss vom 09.03.2012
III B 244/11
Normen:
EStG § 18 Abs. 1; FGO § 115;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 907/09

Selbstständige berufliche Tätigkeit im IT-Bereich als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG; Einstufung eines IT-Beraters als Freiberufler

BFH, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen III B 244/11

DRsp Nr. 2012/9686

Selbstständige berufliche Tätigkeit im IT-Bereich als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG; Einstufung eines IT-Beraters als Freiberufler

1. NV: Die Rechtsgrundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Steuerpflichtiger, der selbständig in der IT-Branche tätig ist, einen dem Ingenieur oder dem Diplom-Informatiker ähnlichen Beruf ausübt, sind hinreichend geklärt. Die damit verbundenen verfassungsrechtlichen Fragestellungen sind ebenfalls geklärt. 2. NV: Zur Feststellung, ob der Steuerpflichtige über in Breite und Tiefe vergleichbare Kenntnisse wie der Träger eines Katalogberufs verfügt, müssen die Finanzgerichte ggf. Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1; FGO § 115;

Gründe

Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrten Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bedarf es nicht, weil die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind.