Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrten Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bedarf es nicht, weil die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind.
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