Streitig ist, ob der Klägerin für ihren Sohn während der Zeit der privaten Vorbereitung auf das Abitur im Wege des Selbststudiums Kindergeld zu gewähren ist.
Der am 31. August 1979 geborene Sohn der Klägerin, M. - M -, besuchte im Schuljahr 1999/2000 die Jahrgangsstufe 13 des F.-Gymnasiums in F. Wegen erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten wurde er - zum zweiten Male - nicht zum Abitur zugelassen. Die Nichtzulassung wurde damit begründet, dass eine Leistungsbeurteilung wegen der Fehlzeiten nicht möglich gewesen sei.
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