FG Hamburg - Urteil vom 26.10.2022
5 K 181/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; StGB § 63;

Selbstunterhalt eines in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten, behinderten Kindes

FG Hamburg, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 5 K 181/19

DRsp Nr. 2023/759

Selbstunterhalt eines in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten, behinderten Kindes

Ein Kind, das an einer psychischen Erkrankung leidet, deretwegen ein Grad der Behinderung von 80 mit dem Merkmal "H" (Hilflos) festgestellt ist, und das wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener rechtswidriger Taten nach § 63 StGB (einstweilen) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, ist i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gerade wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; StGB § 63;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein behindertes Kind, das aufgrund seiner Behinderung rechtswidrige Taten ohne Schuld begangen hat und wegen dieser zunächst einstweilen und im Anschluss aufgrund eines Gerichtsurteils in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.