I. Der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) übertrug den Rechtsstreit mit den Beteiligten ordnungsgemäß bekanntgegebenem Beschluß vom 10. September 1993 gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die namentlich benannte Einzelrichterin G. zur Entscheidung. Vor Ergehen einer Entscheidung wurde die Streitsache durch Präsidiumsbeschluß des FG vom 10. auf den 18. Senat übertragen. Der Vorsitzende des 18. Senats erklärte, aufgrund der Zuständigkeitsänderung sei nunmehr Richter am Finanzgericht R. für die Bearbeitung der Sache zuständig. Der Einzelrichter wies die Klage zum überwiegenden Teil als unbegründet ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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