Mit der Neufassung von § 3 Nr. 5 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Folgendes:
Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 5 Buchstabe
a) Geld und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach §
b) Geld und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach §
c) der nach §
Nicht aber: andere Bezüge wie Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.
d) die an Reservisten der Bundeswehr i. S. d. §
e) die Heilfürsorge, die Soldaten nach §
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