Sen.Fin Berlin - Erlass vom 02.12.2009
III B - S 2280 - 1/2005

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 02.12.2009 (III B - S 2280 - 1/2005) - DRsp Nr. 2010/80118

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 02.12.2009 - Aktenzeichen III B - S 2280 - 1/2005

DRsp Nr. 2010/80118

Anrechnung von Kindergeld gemäß § 31 Satz 5 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG; Änderung des § 1612b Absatz 5 BGB

Aufgrund mehrerer Anfragen im Zusammenhang mit dem geänderten § 1612b BGB und seiner Auswirkung auf die Anrechnung von Kindergeld bei der sog. Günstigerprüfung des § 31 Satz 5 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG wird auf Folgendes hingewiesen:

§ 1612b BGB regelt die zivilrechtliche Anrechnung des Kindergeldes bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen. § 1612b Absatz 5 BGB in der ab 1. Juli 1998 gültigen Fassung lautete:

„Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelsatzes nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.”

Durch das „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts” vom 2. November 2000 ( BGBl. 2000 I S. 1479) sind in § 1612b Absatz 5 BGB mit Wirkung vom 1. Januar 2001 die Wörter „Unterhalt in Höhe des Regelsatzes” durch die Wörter „Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelsatzes” ersetzt worden.

Dies führt bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen zu einer höheren Unterhaltsverpflichtung, weil die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bei der Unterhaltsberechnung nicht in vollem Umfang erfolgt.