Sen.Fin Berlin - Erlass vom 14.12.2009
III A - S 1301 USA - 7/2009

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 14.12.2009 (III A - S 1301 USA - 7/2009) - DRsp Nr. 2010/80117

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 14.12.2009 - Aktenzeichen III A - S 1301 USA - 7/2009

DRsp Nr. 2010/80117

Qualifizierung der US-amerikanischen S-Corporation und deren Ausschüttungen; (Aufnahme des Runderlasses der OFD Berlin vom 21.01.2003 - St 127 - S 1301 USA - 4/97)

Das US-Steuerrecht räumt bestimmten Körperschaften (Corporations) die Möglichkeit ein, für eine Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter zu optieren. Voraussetzung ist u. a., dass die Gesellschafter natürliche Personen sind und in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Unbeschränkte Steuerpflicht in den USA kann auch bei einer Person gegeben sein, die im Sinne des Art. 4 des deutsch-amerikanischen DBA als in Deutschland ansässig gilt. Das ist dann der Fall, wenn die in Deutschland ansässige Person US-Staatsbürger ist oder Einwanderungsstatus (Green Card) besitzt. Im übrigen ist unter einer S-Corporation keine besondere Gesellschaftsform zu verstehen; es sind vielmehr Körperschaften, die nach dem Recht eines US-Bundesstaates gegründet worden sind.

Hierzu weise ich auf Folgendes hin:

  • Eine nach dem Recht eines US-Bundesstaates gegründete Corporation (Körperschaft) entspricht einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Eine Corporation nach US-Recht ist nicht zu verwechseln mit einer Limited Liability Company (LLC), die nach US-Steuerrecht wahlweise als Körperschaft oder Personengesellschaft besteuert werden kann.