Der BFH hat im Urt. v. 18.5.1999 - I R 118/97 - (BStBl 2000 II S. 28) abweichend von Tz. 9 des BMF-Schreibens v. 20.12.1990 (BStBl I S. 884, EStG -Kartei Berlin § 15 (1) Nr. 1 EStG Nr. 5) die Auffassung vertreten, dass Objekt i. S. der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein können. Nach Auffassung des I. Senats kommt es dabei weder auf die Größe und den Wert des einzelnen Objekts noch auf dessen Nutzungsart an.
Nach dem BMF-Schreiben v. 21.1.2000 (BStBl I S. 133, EStG -Kartei Berlin § 15 (1) Nr. 1 EStG Nr. 5) sollten die Rechtsgrundsätze des BFH-Urt. v. 18.5.1999 (a.a.O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein angewendet werden. Es sollte der Ausgang des Revisionsverfahrens X R 130/97 abgewartet werden.