Zu den Bewertungsvorschriften für Grundstücke für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt/SchSt) gebe ich folgende Hinweise:
Die für die ErbSt/SchSt benötigten Grundstückswerte sind bei der Bedarfsbewertung des Grundvermögens auf Bewertungsstichtage ab 1.1.2009 nach den §§ 151 bis 157 (Feststellungsverfahren) und 176 bis 198 BewG sowie den Anlagen 21 bis 26 zum BewG zu ermitteln. Weitere Regelungen enthalten die Erbschaftsteuerrichtlinen 2011 (ErbStR 2011 vom 19.12.2011, BStBl. 2011 I Sonder-Nr. 1/2011, S. 2) sowie die Erbschaftsteuerhinweise 2011 (
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