Sen.Fin Berlin - Erlass vom 27.03.2009
III B - S 2332 - 7/2008

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 27.03.2009 (III B - S 2332 - 7/2008) - DRsp Nr. 2009/80215

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 27.03.2009 - Aktenzeichen III B - S 2332 - 7/2008

DRsp Nr. 2009/80215

Anwendung des BMF-Schreibens vom 5.10.1990, BStBl 1990 I S. 638, Anhang 10 I LStH (sog. Künstlererlass)

Die neben dem ständigen Personal bei Hörfunk und Fernsehen beschäftigten Künstler und Angehörigen von verwandten Berufen, die in der Regel auf Grund von Honorarverträgen tätig werden und im allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind nach Tz. 1.3.1 des Künstlererlasses grundsätzlich nichtselbständig tätig.

Gemäß Tz. 1.3.2 des Künstlererlasses sind bestimmte Gruppen von freien Mitarbeitern bei Hörfunk und Fernsehen im allgemeinen selbständig tätig, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden (Negativkatalog). Gehört ein freier Mitarbeiter nicht zu einer der im Negativkatalog genannten Berufsgruppen, so kann gemäß Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses auf Grund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls die Tätigkeit gleichwohl selbständig sein. Das Wohnsitzfinanzamt erteilt dem Steuerpflichtigen nach eingehender Prüfung ggf. eine diesbezügliche Bescheinigung. Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses soll mithin nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen erfolgen.