Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Eintragung einer über die Pflichteinlage des Kommanditisten hinausgehende Haftsumme in das Handelsregister eine Erweiterung des Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ermöglicht, wird unter Hinweis auf das BFH-Urt. v. 14. 5. 1991 VIII R 111/86 - BStBl 1992 II S. 164 ff. und die BMF-Schreiben v. 20. 2. 1992 S 2241a (Nr. 8 zu § 15a EStG) und 30. 6. 1994 S 2253b (Nr. 64 zu § 21 EStG) wie folgt Stellung genommen:
Gem. § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG können - abweichend von Satz 1 - Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|